Hausbesetzung

Hausbesetzung
Haus|be|set|zung, die:
widerrechtlicher gemeinschaftlicher Einzug in ein leer stehendes, zum Abbruch bestimmtes Haus.

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Hausbesetzung,
 
das Eindringen in leer stehende oder teilgeräumte, auch zum Abbruch freigegebene Häuser gegen den Willen des Eigentümers als politisch-sozialer Protest, v. a. in den Großstädten der auf marktwirtschaftlicher Grundlage arbeitenden Industriegesellschaften. Hausbesetzungen in den 1970er- und 80er-Jahren nahmen, so in Berlin (West), Frankfurt am Main, Hamburg, Amsterdam und Zürich, unterschiedliche - friedliche bis gewalttätige - Formen an; sie stehen jedoch meist in Konflikt mit rechtsstaatlichen Normen.
 
Anliegen der Hausbesetzer ist es, auf Missstände und Fehlentwicklungen im Wohnungsbau hinzuweisen, z. B. auf die verschiedenen Formen der Bau- und Bodenspekulation (Bodenpolitik) oder auf die fehlende Berücksichtigung eines bestehenden Bedarfs bei der Planung im privaten und öffentlichen Wohnungsbau. Ferner steht oft das Ziel im Vordergrund, mit Renovierungsarbeiten an für abbruchreif erklärten Häusern (»Instandbesetzung«) eigene Lebensräume gemeinschaftlich zu gestalten. Unter Hintansetzung rechtsstaatlicher Normen kann Hausbesetzung auch als Beitrag zur Erhaltung gewachsenen städtischen Lebensraumes gesehen werden.
 
Rechtlich gesehen erfüllt die Hausbesetzung i. d. R. den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB). Die Verwirklichung der vom GG geforderten Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Absatz 2) sowie die Durchsetzung von Zweckentfremdungsverboten sind allein Aufgabe der staatlichen oder kommunalen Organe und Behörden. Aufgrund der Rechtswidrigkeit einer Hausbesetzung und der dadurch ausgelösten Störung der öffentlichen Sicherheit ist die Polizei befugt, besetzte Häuser zu räumen. Sie kann eine Räumung jedoch davon abhängig machen, dass der Hauseigentümer Strafantrag stellt und eine unmittelbar bevorstehende Verwendung oder Verwertung des Hauses (Neuvermietung, Modernisierung, genehmigter Abriss) nachweist.

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Haus|be|set|zung, die: widerrechtlicher gemeinschaftlicher Einzug in ein leer stehendes, zum Abbruch bestimmtes Haus: Studenten protestieren: H. gegen Wohnungsnot (MM 13. 5. 80, 12).

Universal-Lexikon. 2012.

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